OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.04.2005
10 WF 97/05
Normen:
GKG § 12 (a.F.) ;
Fundstellen:
NJ 2005, 419
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 950/03

Bemessung des Streitwerts für Scheidungsverfahren bei ratenfreier Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen der Ehegatten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 10 WF 97/05

DRsp Nr. 2005/17216

Bemessung des Streitwerts für Scheidungsverfahren bei ratenfreier Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen der Ehegatten

»Der Streitwert der Ehesache übersteigt, wenn beiden Ehegatten ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, den gesetzlichen Mindeststreitwert von 2.000 EUR (bzw. früher 4.000 DM) nicht. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung ist es folgerichtig, in Fällen, in denen nur einer Partei Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt worden ist, den Wert für die Ehesache ohne Berücksichtigung des Einkommens der Partei, welche die Prozesskostenhilfe erhalten hat, festzusetzen.«

Normenkette:

GKG § 12 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist zulässig. Da die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsstellers die Beschwerde damit begründet, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der Partei eingelegt hat (Senat, JurBüro 1998, 421; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 32 RVG, Rz. 14). Das Beschwerderecht folgt mit Rücksicht darauf, dass das Rechtsmittel nach dem 1.7.2004 eingelegt worden ist, aus § 32 Abs. 2 RVG i. V. m. § 68 GKG n. F., vgl. § 72 GKG n. F. (vgl. Hartmann, a.a.O., § 32 RVG, Rz. 22).

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den Wert für die Ehesache zutreffend auf 3.690 EUR festgesetzt.