Die Beschwerde ist zulässig. Da die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsstellers die Beschwerde damit begründet, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der Partei eingelegt hat (Senat, JurBüro 1998, 421; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 32 RVG, Rz. 14). Das Beschwerderecht folgt mit Rücksicht darauf, dass das Rechtsmittel nach dem 1.7.2004 eingelegt worden ist, aus § 32 Abs. 2 RVG i. V. m. § 68 GKG n. F., vgl. § 72 GKG n. F. (vgl. Hartmann, a.a.O., § 32 RVG, Rz. 22).
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den Wert für die Ehesache zutreffend auf 3.690 EUR festgesetzt.
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