OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.10.2008
10 WF 113/08
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 ; RVG § 23 Abs. 1 Satz 2 ; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; RVG § 32 Abs. 2 Satz 1 ; GKG § 44 ; GKG § 48 Abs. 3 Satz 2 ; GKG § 49 Nr. 3 ; GKG § 52 Abs. 2 ; GKG § 68 ; KostO § 1 ; KostO § 30 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1704
MDR 2009, 634

Bemessung des Streitwerts in einem Zugewinnausgleichsverfahren ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung und die Bemessung des Streiwerts in der Auskunftsstufe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008 - Aktenzeichen 10 WF 113/08

DRsp Nr. 2008/21298

Bemessung des Streitwerts in einem Zugewinnausgleichsverfahren ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung und die Bemessung des Streiwerts in der Auskunftsstufe

1. Bei der Bemessung des Streitwerts in einem Zugewinnausgleichsverfahren ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung des Streitwerts nach § 3 ZPO ist § 52 Abs. 2 GKG entsprechend anzuwenden. 2. Hinsichtlich der Auskunftsstufe ist eine gesonderte Wertfestsetzung vorzunehmen, die sich am Wert des vollen voraussichtlichen Aspruchs orientiert.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 ; RVG § 23 Abs. 1 Satz 2 ; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; RVG § 32 Abs. 2 Satz 1 ; GKG § 44 ; GKG § 48 Abs. 3 Satz 2 ; GKG § 49 Nr. 3 ; GKG § 52 Abs. 2 ; GKG § 68 ; KostO § 1 ; KostO § 30 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beschwerde ist zulässig. Da die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beschwerde damit begründet, der Wert seit zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der Partei eingelegt hat (Senat, JurBüro 1998, 421; FamRZ 2007, 71; FamRZ 2007, 2000; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 32 RVG, Rz. 14), sodass das Beschwerderecht aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG folgt. Dabei finden die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG entsprechend Anwendung (vgl. Senat, FamRZ 2007, 2000; Hartmann, a.a.O., § 32 RVG, Rz. 19, 22).

II.