OLG Bremen - Beschluss vom 06.02.2015
4 UF 38/14
Normen:
BGB § 1361; ZPO § 287;
Fundstellen:
FamRB 2016, 10
ZEV 2015, 608
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 1203/13

Bemessung des Trennungsunterhalts bei sehr guten Einkommensverhältnissen

OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.2015 - Aktenzeichen 4 UF 38/14

DRsp Nr. 2015/6561

Bemessung des Trennungsunterhalts bei sehr guten Einkommensverhältnissen

1. Der Unterhalt ist bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Verpflichteten konkret zu berechnen. Derartige Verhältnisse liegen vor, wenn der Verpflichtete bereits ohne Berücksichtigung seines Wohnvorteils über ein monatliches, bereinigtes Nettoeinkommen von ca. 8.000 € verfügt. 2. Bei der konkreten Unterhaltsbemessung sind alle zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards benötigten Lebenshaltungskosten konkret zu ermitteln, wobei allerdings eine überschlägige Darstellung der in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten durch den Bedürftigen genügt. 3. Das Gericht kann den konkreten Bedarf nach § 287 ZPO schätzen. Maßstab ist dabei der Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheint.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 26.2.2014 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin für den Zeitraum von März 2013 bis Dezember 2013 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 1.050 € und ab Januar 2014 einen monatlichen, jeweils im Voraus zum 1. eines jeden Monats fälligen Trennungsunterhalt von 1.621 € zu zahlen hat.