OLG Stuttgart - Urteil vom 28.05.1996
18 UF 459/95
Normen:
BGB § 1361 Abs. 3 § 1579 Nr. 2, 6, 7 § 1615l ; StGB § 263 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 419

Bemessung des Unterhalts bei Versorgung eines neuen Lebensgefährten durch den Unterhaltsberechtigten; Anrechnung des Erziehungsgeldes und des Kindesgeldes; Verhältnis der Unterhaltsansprüche gegen den nichtehelichen Vater und gegen den getrenntlebenden Ehegatten

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.1996 - Aktenzeichen 18 UF 459/95

DRsp Nr. 1997/4430

Bemessung des Unterhalts bei Versorgung eines neuen Lebensgefährten durch den Unterhaltsberechtigten; Anrechnung des Erziehungsgeldes und des Kindesgeldes; Verhältnis der Unterhaltsansprüche gegen den nichtehelichen Vater und gegen den getrenntlebenden Ehegatten

1. Versorgt der Unterhaltsberechtigte neben den Kindern der Parteien einen neuen Lebensgefährten, so ist der Geldwert dieser Leistungen mit 600 DM anzusetzen. Ob der Berechtigte tatsächlich mehr erhält, ist unbeachtlich.2. Zur Frage eines Fehlverhaltens im Sinne des § 1579 Nr. 6.3. Zur teilweisen Anrechnung des Bundeserziehungsgeldes, des Landeserziehungsgeldes und des Kindergeldes in einem Fall des § 1579 Nr. 2 BGB (hier: versuchter Prozeßbetrug).4. Der Unterhaltsanspruch des § 1615l BGB gegen den nichtehelichen Vater geht dem Unterhaltsanspruch gegen den getrennt lebenden Ehegatten vor.

Normenkette: