BGH - Urteil vom 28.02.2007
XII ZR 37/05
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2, 3, 5 § 1578 Abs. 1 ; ZPO § 323 Abs. 1, 2 ; EStG § 10 Abs. 1 ; BBesG § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 606
BGHZ 171, 206
DNotZ 2007, 767
FamRZ 2007, 793
FuR 2007, 276
MDR 2007, 889
NJW 2007, 1961
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 14.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 59/04
AG Hamm, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 150/02

Bemessung des Unterhalts beim nachehelichen Karrieresprung des Unterhaltsverpflichteten; Verringerung des Nettoeinkommens wegen Beitritt zu einer Religionsgemeinschaft; Berücksichtigung von Beiträgen für eine zusätzliche Altersversorgung

BGH, Urteil vom 28.02.2007 - Aktenzeichen XII ZR 37/05

DRsp Nr. 2007/6837

Bemessung des Unterhalts beim nachehelichen Karrieresprung des Unterhaltsverpflichteten; Verringerung des Nettoeinkommens wegen Beitritt zu einer Religionsgemeinschaft; Berücksichtigung von Beiträgen für eine zusätzliche Altersversorgung

»a) Ein nachehelicher Karrieresprung ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht als eheprägend zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683).Anderes gilt für eine Verringerung des Nettoeinkommens, wenn der Unterhaltspflichtige nach Rechtskraft der Ehescheidung in eine Religionsgemeinschaft eintritt.b) Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen für eine zusätzliche Altersversorgung setzt voraus, dass solche Beträge tatsächlich auf die Altersvorsorge für die betreffende Person verwendet werden; ein fiktiver Abzug kommt nicht in Betracht.c) Auf eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: zum Splittingvorteil in zweiter Ehe und zum Familienzuschlag für einen in den Haushalt aufgenommenen Stiefsohn) kann sich auch der Abänderungsbeklagte erst ab Verkündung des entsprechenden höchstrichterlichen Urteils stützen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 21. Februar 2001 - XII ZR 276/98 - FamRZ 2001, 1364).