OLG Hamm - Urteil vom 17.09.1996
7 UF 156/96
Normen:
BGB § 1361 § 1578 Abs. 1 § 1609 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 445

Bemessung des Unterhalts des getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten; Verpflichtung zur Aufnahme einer Berufstätigkeit; Einstellung des Kindergeldes in die Unterhaltsberechnung

OLG Hamm, Urteil vom 17.09.1996 - Aktenzeichen 7 UF 156/96

DRsp Nr. 1997/4400

Bemessung des Unterhalts des getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten; Verpflichtung zur Aufnahme einer Berufstätigkeit; Einstellung des Kindergeldes in die Unterhaltsberechnung

1. Die Annahme eines Mindestbedarfs des getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten als Rechnungsgröße für die Unterhaltsbemessung ist abzulehnen. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Bedarfsbestimmung nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Unterhaltsquote aus dem nach Abzug des Kindesunterhaltes verbleibenden bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten).2. Unter Umständen sind in Mangelfällen gewisse Korrekturen angebracht, um eine angemessene Aufteilung der verfügbaren Mittel auf die minderjährigen Kinder und den Ehegatten zu gewährleisten.3. Nach mehr als vierjähriger Trennung und bei Versorgung eines sechzehnjährigen Kindes ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte zur Aufnahme einer wenigstens halbschichtigen Berufstätigkeit verpflichtet.4. In Mangelfällen ist das Kindergeld auf Seiten des Verpflichteten als Einkommen in die Unterhaltsberechnung einzustellen.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1578 Abs. 1 § 1609 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

I.