BGH - Urteil vom 01.06.1983
IVb ZR 388/81
Normen:
BGB § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 1983, 888, 889
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 49
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 62
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 63
NJW 1983, 2937

Bemessung des Unterhalts im Hinblick auf die Krankenversicherung der geschiedenen Ehefrau

BGH, Urteil vom 01.06.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 388/81

DRsp Nr. 1994/4671

Bemessung des Unterhalts im Hinblick auf die Krankenversicherung der geschiedenen Ehefrau

A. Die Höhe der von der Ehefrau für eine angemessene Krankenversicherung aufzuwendenden Kosten sind danach zu bemessen, was sie zu zahlen hätte, wenn sie sich bei demselben Versicherungsträger wie bisher freiwillig weiterversichern ließe und ein Einkommen in Höhe des Elementarunterhalts bezöge. Die Art einer solchen Versicherung entspricht den ehelichen Lebensverhältnissen bis zur Scheidung, die auch für die Krankenversicherungskosten als Unterhaltsbestandteil maßgebend bleiben. Mit der Rechtskraft der Scheidung erlischt die bis dahin bestehende Mitversicherung; doch ist die geschiedene Ehefrau eines Versicherten gemäß § 176 b Abs. 1 Nr. 1 RVO berechtigt, der gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten (§ 176 b Abs. 2 RVO). Im Verhältnis zum unterhaltsverpflichteten Ehemann obliegt es ihr, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, wenn es sich um die kostengünstigste Art der angemessenen Krankenversicherung handelt.