I. Die Ehe der Parteien ist im Juli 1998 geschieden worden. Aus der Ehe sind die zwei mittlerweile volljährigen Kinder M... B..., geboren am ... 1979 und O... B..., geboren am ... 1984 hervorgegangen. Die titulierte Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber dem Sohn O... beträgt 844 DM; die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber dem Sohn M... ist in 2002 entfallen.
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