OLG Brandenburg - Hinweisbeschluss vom 05.12.2005
9 UF 157/05
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 472
OLGReport-Brandenburg 2007, 140
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, - Vorinstanzaktenzeichen 21 96/04

Bemessung des Unterhalts nach dem konkreten Bedarf; Voraussetzungen der Abänderung

OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 05.12.2005 - Aktenzeichen 9 UF 157/05

DRsp Nr. 2008/14177

Bemessung des Unterhalts nach dem konkreten Bedarf; Voraussetzungen der Abänderung

»1. Für die Berechnung des konkreten Bedarfs haben sowohl eine verschwenderische als auch eine übertrieben sparsame Lebensführung innerhalb der Ehe außer Betracht zu bleiben. 2. Soll ein auf einer konkreten Bedarfsberechnung beruhender Unterhaltstitel gem. § 323 ZPO abgeändert werden, so ist zu beachten, dass der Unterhaltsbedarf auch für spätere Zeiten auf den festgestellten Bedarf fixiert bleibt. 3. Zu den Auswirkungen veränderter Einkünfte des Unterhaltsberechtigten/-verpflichteten in einem solchen Fall.«

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 ; ZPO § 323 ;

Gründe:

I. Die Ehe der Parteien ist im Juli 1998 geschieden worden. Aus der Ehe sind die zwei mittlerweile volljährigen Kinder M... B..., geboren am ... 1979 und O... B..., geboren am ... 1984 hervorgegangen. Die titulierte Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber dem Sohn O... beträgt 844 DM; die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber dem Sohn M... ist in 2002 entfallen.