BGH vom 09.07.1980
IVb ZR 526/80
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 1980, 876
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 11
NJW 1980, 2349

Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen

BGH, vom 09.07.1980 - Aktenzeichen IVb ZR 526/80

DRsp Nr. 1994/5128

Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen

a. Die Tatsache, daß Ehegatten eine ihren durch beiderseitige Erwerbstätigkeit gekennzeichneten Lebensverhältnissen angemessene Wohnung noch nicht - wie ursprünglich beabsichtigt - bezogen hatten und es zu einem längeren Zusammenleben nicht kam, berührt die vom beiderseitigen Einkommen bestimmten Lebensverhältnisse der Unterhaltsgläubigerin nicht. Jeder Ehegatte kann grundsätzlich die Beibehaltung des vor der Trennung erreichten Lebensstandards verlangen.