BGH - Urteil vom 10.10.1990
XII ZR 99/89
Normen:
BGB § 1573, § 1578 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Lebensverhältnisse 1
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Lebensverhältnisse 2
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 2 (n. F.) Begrenzung, zeitliche 2
BGHR BetrVerfG § 37 Abs. 6 Satz 1 Schulungsveranstaltung 1
DRsp I(166)222a-c
FamRZ 1991, 307
NJW-RR 1991, 130

Bemessung des Unterhalts nach langjährigem Getrenntleben; Erwerbstätigenbonus

BGH, Urteil vom 10.10.1990 - Aktenzeichen XII ZR 99/89

DRsp Nr. 1992/1012

Bemessung des Unterhalts nach langjährigem Getrenntleben; Erwerbstätigenbonus

a. Für die Bemessung des Unterhalts sind - auch nach langjährigem Getrenntleben - die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung maßgeblich, es sei denn, nach der Trennung der Eheleute eingetretene Einkommenssteigerungen beruhen auf unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklungen: b. Auch dem Unterhaltsberechtigten ist ein Teil seines (fiktiven) Einkommens ohne Anrechnung auf seinen Unterhaltsanspruch zu belassen ("Erwerbstätigenbonus"). c. Eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts kann nicht allein aus dem Umstand einer 20jährigen Trennung der Ehegatten hergeleitet werden, insbesondere dann nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte noch mehr als 10 Jahre nach der Trennung gemeinsame Kinder zu betreuen hatte.

Normenkette:

BGB § 1573, § 1578 Abs. 1 ;
Fundstellen