OLG Nürnberg - Urteil vom 21.10.1996
7 UF 2887/96
Normen:
BGB §§ 1601 1610 Abs. 1 ; EGBGB Art. 18 Abs. 1 S. 1 ; poln. FVGB (polnisches Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch) Art. 135 § 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 35
FamRZ 1997, 1355
NJWE-FER 1997, 102
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 25.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 1638/95

Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines in Polen lebenden Kindes

OLG Nürnberg, Urteil vom 21.10.1996 - Aktenzeichen 7 UF 2887/96

DRsp Nr. 1997/2025

Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines in Polen lebenden Kindes

»Der angemessene Unterhalt eines in Polen lebenden Kindes eines in Deutschland lebenden Vaters kann nach der für dessen Wohnort maßgebenden Unterhaltstabelle und einem Abschlag von 30 % zur Anpassung an die in Polen gegebenen Lebensverhältnisse (soziales Gefüge, Lohnniveau, Lebenshaltungskosten, vgl. Art. 135 § 1 poln. FVG) bemessen werden. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach der Verbrauchergeldparität und dem Devisenkurs.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 1610 Abs. 1 ; EGBGB Art. 18 Abs. 1 S. 1 ; poln. FVGB (polnisches Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch) Art. 135 § 1 ;

Tatbestand:

Der am 24.01.1983 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Er lebt bei seiner Mutter in Polen, der wiederverheiratete Beklagte wohnt mit seiner jetzigen Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern in Nürnberg.

Der Kindesunterhalt ist durch gerichtlichen Vergleich vom 04.12.1989 (2 F 423/89 AG Hersbruck) mit monatlich 150,- DM tituliert. Der Beklagte zahlt seit 01.06.1989 monatlich 200,- DM an den Kläger. dieser klagt für die Zeit ab 01.08.1995 monatlich 320,- DM und für die Zeit ab 01.01.1996 monatlich 350,- DM Kindesunterhalt ein.