Der am 24.01.1983 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Er lebt bei seiner Mutter in Polen, der wiederverheiratete Beklagte wohnt mit seiner jetzigen Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern in Nürnberg.
Der Kindesunterhalt ist durch gerichtlichen Vergleich vom 04.12.1989 (2 F 423/89 AG Hersbruck) mit monatlich 150,- DM tituliert. Der Beklagte zahlt seit 01.06.1989 monatlich 200,- DM an den Kläger. dieser klagt für die Zeit ab 01.08.1995 monatlich 320,- DM und für die Zeit ab 01.01.1996 monatlich 350,- DM Kindesunterhalt ein.
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