BGH - Urteil vom 18.11.2009
XII ZR 65/09
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578; BGB § 1578b; BGB § 1609;
Fundstellen:
BGHZ 183, 197
FamRB 2010, 33
FamRZ 2010, 111
FuR 2010, 164
JuS 2010, 644
MDR 2010, 154
NJW 2010, 365
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen II-2 UF 179/08
AG Marl, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 112/08

Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach Drittelmethode bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten; Änderung der wesentlichen Verhältnisse durch Inkrafttreten des § 1578b BGB am 1. Januar 2008; Bemessung des Unterhalts des neuen Ehegatten nach einem hypothetischen Unterhaltsanspruch im Fall einer Scheidung

BGH, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen XII ZR 65/09

DRsp Nr. 2009/28069

Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach Drittelmethode bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten; Änderung der wesentlichen Verhältnisse durch Inkrafttreten des § 1578b BGB am 1. Januar 2008; Bemessung des Unterhalts des neuen Ehegatten nach einem hypothetischen Unterhaltsanspruch im Fall einer Scheidung

a) Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ist bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur gleichmäßigen Aufteilung des Einkommens der Beteiligten nach der sogenannten Drittelmethode zu bemessen (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911; vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 und vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 - FamRZ 2009, 579).b) Auf Seiten des neuen Ehegatten kommt es bei der Unterhaltsbemessung nicht auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt an, sondern auf den hypothetischen Unterhaltsanspruch im Fall einer Scheidung. Kommt hierfür ein Anspruch wegen Kinderbetreuung in Frage, so haben elternbezogene Gründe nach § 1570 Abs. 2 BGB, die auf der Rollenverteilung in der neuen Ehe beruhen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.