BGH - Urteil vom 16.12.2009
XII ZR 50/08
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 5; BGB § 1615l Abs. 2; BGB a.F. § 1570;
Fundstellen:
BGHZ 184, 13
DNotZ 2010, 784
FamRB 2010, 69
FamRZ 2010, 357
FuR 2010, 217
MDR 2010, 328
NJ 2010, 209
NJW 2010, 937
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 207/07
AG Bocholt, vom 21.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 186/06

Bemessung des Unterhaltsbedarfs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums; Rechtmäßígkeit einer Pauschalierung des Unterhaltsbedarfs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen; Berücksichtigung von kindbezogenen oder elternbezogenen Gründen für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus bei Fehlen eines Vortrags des Unterhaltsberechtigten bzgl. dieser Gründe

BGH, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen XII ZR 50/08

DRsp Nr. 2010/1248

Bemessung des Unterhaltsbedarfs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums; Rechtmäßígkeit einer Pauschalierung des Unterhaltsbedarfs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen; Berücksichtigung von kindbezogenen oder elternbezogenen Gründen für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus bei Fehlen eines Vortrags des Unterhaltsberechtigten bzgl. dieser Gründe

a) Der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes bemisst sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen (zur Zeit 770 €) pauschaliert werden darf (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 272, 287 = FamRZ 2008, 1738, 1743). b) Hat der Unterhaltsberechtigte keine kind- oder elternbezogenen Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorgetragen, können solche nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf der Grundlage des sonst festgestellten Sachverhalts auf der Hand liegen.