OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.12.2020
9 WF 285/20
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 05.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 230 F 118/20

Bemessung des Verfahrenswerts in EhesachenBerücksichtigung des Vermögens der Ehegatten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.12.2020 - Aktenzeichen 9 WF 285/20

DRsp Nr. 2021/2146

Bemessung des Verfahrenswerts in Ehesachen Berücksichtigung des Vermögens der Ehegatten

Bei der Bemessung des Verfahrenswerts einer Ehesache ist das um Verbindlichkeiten bereinigte Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen, wobei der Wert des Vermögens um Freibeträge zu bereinigen und der bereinigte Betrag mit 5% in die Berechnung einzubeziehen ist. Daher ist die Berücksichtigung einer unbelasteten Immobilie im Wert von 100.000 EUR mit 1.500 EUR nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus, Zweigstelle Guben, vom 05.10.2020 (Az. 230 F 118/20) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die im eigenen Namen erhobene und gemäß den §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist nicht begründet. Die vom Amtsgericht vorgenommene Wertfestsetzung gibt keinen Grund zur Beanstandung.