OLG Bamberg - Beschluss vom 22.05.2017
2 WF 122/17
Normen:
FamGKG § 43;
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 1298/16

Bemessung des Verfahrenswerts in FamiliensachenBerücksichtigung von SGB II-Leistungen und von Kindergeld

OLG Bamberg, Beschluss vom 22.05.2017 - Aktenzeichen 2 WF 122/17

DRsp Nr. 2017/14576

Bemessung des Verfahrenswerts in Familiensachen Berücksichtigung von SGB II -Leistungen und von Kindergeld

1. Im Rahmen der Verfahrenswertbemessung nach § 43 FamGKG ist es unerheblich ist, aus welchen Quellen der jeweilige Beteiligte sein eigenes Einkommen bezieht.2. Verfahrenswertbestimmend ist daher iRd § 43 FamGKG auch der Bezug von SGB II - Leistungen und von Kindergeld für die eigene Person.3. Das Kindergeld für Kinder der Beteiligten ist kein Einkommen der Beteiligten iSd § 43 FamGKG.4. Für unterhaltsberechtigte Kinder ist ein Freibetrag von je 250 Euro gerechtfertigt.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 04.04.2017 (4 F 1298/16) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert erster Instanz 6.025,20 Euro beträgt.

2.

Die darüber hinausgehende Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 43;

Gründe

I.