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Die Klägerin begehrt einen höheren Wert ihres Rechts auf Altersrente; sie beanstandet, dass beim Zusammentreffen von Beitragszeiten wegen Kindererziehung mit sonstigen Pflichtbeitragszeiten der Wert der Kindererziehungszeiten nicht in voller Höhe berücksichtigt werde.
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