BGH - Beschluss vom 19.03.2014
XII ZB 367/12
Normen:
ZPO § 850c; BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRB 2014, 203
FamRZ 2014, 923
FuR 2014, 415
MDR 2014, 661
NJW 2014, 1531
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 95/10
OLG Hamm, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen II-1 UF 97/11

Bemessung des Wohnwerts einer vom Unterhaltspflichtigen genutzten Immobilie bei der Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt

BGH, Beschluss vom 19.03.2014 - Aktenzeichen XII ZB 367/12

DRsp Nr. 2014/6483

Bemessung des Wohnwerts einer vom Unterhaltspflichtigen genutzten Immobilie bei der Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt

Zur Bemessung des Wohnwerts einer vom Unterhaltspflichtigen genutzten Immobilie bei der Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Antragsgegners das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 1. März 2011 hinsichtlich des ab 1. Juli 2012 zu zahlenden Unterhalts abgeändert worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 850c; BGB § 1603;

Gründe

I.

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.