BGH - Urteil vom 13.10.1999
XII ZR 16/98
Normen:
BGB § 1610 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1610 Abs. 1 Unterhalt, angemessener 2
FF 2000, 66
FuR 2000, 216
MDR 2000, 275
NJW 2000, 954
NJW-RR 2000, 737
Vorinstanzen:
KG,
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg,

Bemessung von Kindesunterhalt

BGH, Urteil vom 13.10.1999 - Aktenzeichen XII ZR 16/98

DRsp Nr. 2000/393

Bemessung von Kindesunterhalt

»Zur Bemessung von Kindesunterhalt bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Barunterhaltspflichtigen.«

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Kindesunterhalts.

Die Klägerin zu 1, geboren am 1. März 1983, und der Kläger zu 2, geboren am 20. August 1985, sind die Kinder des Beklagten und in dessen geschiedener Ehe geboren. Am 20. Mai 1994 hatten die Mutter der Kläger und der Beklagte eine notariell beurkundete Scheidungsvereinbarung getroffen und dabei auch den Kindesunterhalt geregelt, woraus die Kinder eigene Ansprüche erlangen sollten.

Die Kläger haben beantragt, den Beklagten in Abänderung dieser Urkunde zu verurteilen, zu Händen der Mutter der Kläger monatlich an die Klägerin zu 1 1.095 DM sowie an den Kläger zu 2 955 DM, jeweils abzüglich der Hälfte des an die Mutter ausbezahlten Kindergelds, zu zahlen.

In Höhe eines Teils der Klageforderungen hat das Amtsgericht - Familiengericht - gegen den Beklagten ein Anerkenntnisurteil erlassen. Durch Schlußurteil hat es den Beklagten in Abänderung der notariellen Urkunde zu weitergehendem Unterhalt verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen.