BGH - Beschluss vom 13.11.2019
XII ZB 3/19
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578 Abs. 3; BGB § 1578b;
Fundstellen:
BGHZ 224, 54
FamRB 2020, 53
FamRZ 2020, 171
FuR 2020, 108
MDR 2020, 225
NJW 2020, 238
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 656/12
OLG Nürnberg, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 1461/16

Bemessung von nachehelichem Unterhalt; Berechtigung eines Erwerbstätigenbonus; Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Unterhaltsbefristung

BGH, Beschluss vom 13.11.2019 - Aktenzeichen XII ZB 3/19

DRsp Nr. 2019/17654

Bemessung von nachehelichem Unterhalt; Berechtigung eines Erwerbstätigenbonus; Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Unterhaltsbefristung

a) Soweit bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens bereits berufsbedingte Aufwendungen abgezogen wurden, spricht nichts dagegen, den Erwerbstätigenbonus - wie es die Süddeutschen Leitlinien vorsehen - allgemein mit einem Zehntel zu berücksichtigen.b) Der Erwerbstätigenbonus ist auch dann in die Unterhaltsberechnung einzustellen, wenn er allein beim Unterhaltsberechtigten anfällt, etwa weil der Unterhaltspflichtige bereits Rentner ist.c) Erteilt der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen auf dessen Aufforderung hin keine Auskunft über die Verwendung des in der Vergangenheit bezogenen Altersvorsorgeunterhalts und bestehen deshalb begründete Zweifel daran, dass er die hierfür an ihn geleisteten Beträge zweckentsprechend verwenden wird, steht der Forderung auf Zahlung künftigen Altersvorsorgeunterhalts der Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegen (Fortführung von Senatsurteil vom 25. März 1987 - IVb ZR 32/86 - FamRZ 1987, 684).

Tenor

Der Beschluss des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Dezember 2018 wird im Kostenpunkt

a) - - - - b) - - - - -