BGH - Urteil vom 14.10.2009
XII ZR 146/08
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b Abs. 1 S. 1-3; BGB § 1578b Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2010, 2
FamRZ 2009, 1990
FuR 2010, 96
MDR 2009, 1392
NJ 2010, 75
NJW 2009, 3783
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 119/05
KG Berlin, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 67/07

Bemessungkriterien für die Festlegung des angemessenen Lebensbedarfs eines geschiedenen Ehegatten; Umfang einer revisionsrechtlichen Überprüfungsmöglichkeit der tatrichterlichen Abwägung aller für eine Billigkeitsentscheidung i.S.d. § 1578b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte

BGH, Urteil vom 14.10.2009 - Aktenzeichen XII ZR 146/08

DRsp Nr. 2009/24202

Bemessungkriterien für die Festlegung des angemessenen Lebensbedarfs eines geschiedenen Ehegatten; Umfang einer revisionsrechtlichen Überprüfungsmöglichkeit der tatrichterlichen Abwägung aller für eine Billigkeitsentscheidung i.S.d. § 1578b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte

a) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht.