AG Berlin-Schöneberg, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 119/05
KG Berlin, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 67/07
Bemessungkriterien für die Festlegung des angemessenen Lebensbedarfs eines geschiedenen Ehegatten; Umfang einer revisionsrechtlichen Überprüfungsmöglichkeit der tatrichterlichen Abwägung aller für eine Billigkeitsentscheidung i.S.d. § 1578b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte
BGH, Urteil vom 14.10.2009 - Aktenzeichen XII ZR 146/08
DRsp Nr. 2009/24202
Bemessungkriterien für die Festlegung des angemessenen Lebensbedarfs eines geschiedenen Ehegatten; Umfang einer revisionsrechtlichen Überprüfungsmöglichkeit der tatrichterlichen Abwägung aller für eine Billigkeitsentscheidung i.S.d. § 1578bBGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte
a) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 bBGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht.
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