BGH - Beschluß vom 12.10.1988
IVb ZB 18/88
Normen:
VAHRG § 3c;
Fundstellen:
BGHR VAHRG § 3c, Ermessen 1
BGHR VAHRG § 3c, Wartezeiten 1
DRsp I(166)193b-c
FamRZ 1989, 39
MDR 1989, 146
NJW-RR 1989, 70

Benachteiligung durch Ausschluß eines Versorgungsanrechts

BGH, Beschluß vom 12.10.1988 - Aktenzeichen IVb ZB 18/88

DRsp Nr. 1992/2284

Benachteiligung durch Ausschluß eines Versorgungsanrechts

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Berechtigter durch den Ausschluß eines Versorgungsanrechts vom Versorgungsausgleich bei der Erfüllung von Wartezeiten benachteiligt wird.«

Normenkette:

VAHRG § 3c;

I. Der im Jahre 1950 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1955 geborene Ehefrau (Antragstellerin) schlossen am 11. Februar 1977 die Ehe, aus der ein im Jahre 1981 geborener Sohn stammt. Dem an den Ehemann am 29. Mai 1985 zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau hat das Familiengericht vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich stattgegeben.