OLG München - Beschluss vom 26.02.2015
11 WF 1738/14
Normen:
BerHG § 2 Abs. 2; BerHG § 6 Abs. 1; §§ 15 Abs. 2, 44 RVG; Nr. 2500 - 2508 VV- RVG;
Fundstellen:
AnwBl 2015, 530
FamRB 2015, 221
FamRZ 2015, 1825
NJW 2015, 2435
NJW 2015, 8
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 09.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4294/13
AG Rosenheim, vom 13.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4294/13
LG Traunstein, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UR 254/12

Beratungshilfegebühren eines Rechtsanwalts für den Bereich Trennung und Scheidung

OLG München, Beschluss vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 11 WF 1738/14

DRsp Nr. 2015/6009

Beratungshilfegebühren eines Rechtsanwalts für den Bereich "Trennung und Scheidung"

Im Falle einer anwaltlichen Beratung nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) in Familiensachen für den Bereich "Trennung und Scheidung" können bis zu vier nach den §§ " 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 BerHG, 44 RVG i.V.m. Nrn. 2500 ff. VV- RVG abrechenbare gebührenrechtliche "Angelegenheiten" im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG vorliegen.

Tenor

I.

Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluss des Landgerichts vom 23.09.2014 sowie die von diesem bestätigten Beschlüsse des Amtsgerichts Rosenheim vom 13.09. und 09.10.2013 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Festsetzung der Vergütung der Beschwerdeführerin unter Beachtung der nunmehr vom Senat aufgestellten Grundsätze an das Amtsgericht Rosenheim zurückverwiesen.

II.

Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BerHG § 2 Abs. 2; BerHG § 6 Abs. 1; §§ 15 Abs. 2, 44 RVG; Nr. 2500 - 2508 VV- RVG;

Gründe

I.

Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde betrifft die Frage der Bestimmung des Begriffes der gebührenrechtlichen "Angelegenheit" bei Beratungshilfe in Familiensachen.

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