OLG Nürnberg - Beschluss vom 29.03.2011
11 WF 1590/10
Normen:
RVG § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Schwabach, - Vorinstanzaktenzeichen II 476/09

Beratungshilfevergütung des Rechtsanwalts bei Beratung in mehreren Angelegenheiten

OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 11 WF 1590/10

DRsp Nr. 2011/8278

Beratungshilfevergütung des Rechtsanwalts bei Beratung in mehreren Angelegenheiten

Wird von dem Amtsgericht ein Beratungshilfeschein für die Angelegenheiten "Getrenntleben, Scheidung mit Folgesachen" erteilt, sind bei einer anschließenden umfassenden Beratung durch einen Rechtsanwalt die vier Komplexe Scheidung, Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu Kindern, Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie sonstige finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung), jeweils als gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten zu behandeln, so dass die Beratungsgebühr für insgesamt bis zu vier Angelegenheiten geltend gemacht werden kann.

1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach vom 28.09.2010 und 19.08.2010 werden abgeändert.

2. Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird auf 299,88 Euro über den bereits festgesetzten Betrag von 99,96 Euro hinaus festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 44 Abs. 1 S. 1;

Gründe: