OLG Köln - Urteil vom 13.12.1995
26 UF 28/95
Normen:
BGB § 628 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 942

Beratungspflicht des Anwalts in Familiensachen (Unterhalt)

OLG Köln, Urteil vom 13.12.1995 - Aktenzeichen 26 UF 28/95

DRsp Nr. 1996/28954

Beratungspflicht des Anwalts in Familiensachen (Unterhalt)

1. Ein Rechtsanwalt verletzt seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis, wenn er seinen auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch genommenen Mandanten nicht zutreffend über die Berechnung des Unterhaltsanspruchs im Hinblick auf das von der Unterhalt verlangenden Ehefrau des Mandanten erzielte Einkommen aufklärt.2. Hat die Ehefrau ihre Berufstätigkeit nach der Trennung ausgedehnt, ohne daß dies einer bereits während des Zusammenlebens der Eheleute bestehenden Planung entsprach, so muß der Rechtsanwalt seinem Mandanten auch deutlich machen, daß nur der dem bisherigen Arbeitsumfang der Ehefrau entsprechende Teil ihres Einkommens als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend nach der sogenannten Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzustellen, der darüber hinausgehende Teil des Einkommens hingegen - weil nicht eheprägend - nach der sogenannten Abzugs- oder Anrechnungsmethode zu behandeln, also zu (6/7) auf die aus der Differenz der eheprägenden Einkünfte der Eheleute ermittelte (3/7-)Unterhaltsquote anzurechnen ist.

Normenkette:

BGB § 628 Abs. 1 S. 2;

Gründe: