Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 20.05.2014, Az: 1 O 361/13, abgeändert.
2.Die Klage wird abgewiesen.
3.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
4.Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. 6.
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