BFH - Urteil vom 11.04.2013
III R 24/12
Normen:
BGB § 1615l; BGB § 1609 Nr. 1, Nr. 2; BGB § 1610; EStG 2006 bis 2008 § 32 Abs. 4 Satz 2, Satz 9;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 371/09

Berechnung der Einkünfte eines mit dem anderen Elternteil seines Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Kindes

BFH, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen III R 24/12

DRsp Nr. 2013/16910

Berechnung der Einkünfte eines mit dem anderen Elternteil seines Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Kindes

1. Lebt ein Kind mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt, sind in die Berechnung der nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für 2006 bis 2008 geltenden Fassung (a.F.) zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge nur die im Anspruchszeitraum tatsächlich zugeflossenen Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils oder Dritter einzubeziehen, sofern das Kind nicht i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG a.F. auf die Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs verzichtet hat.2. Leben die Elternteile eines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt, kann bei einer im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. notwendigen Schätzung von gegenüber dem betreuenden Elternteil erbrachten Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils nicht von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass sich die Elternteile das Einkommen des alleinverdienenden Elternteils oder ihr gemeinsames verfügbares Einkommen hälftig teilen.

Normenkette:

BGB § 1615l; BGB § 1609 Nr. 1, Nr. 2; BGB § 1610; EStG 2006 bis 2008 § 32 Abs. 4 Satz 2, Satz 9;

Gründe

I.