BGH - Urteil vom 01.10.2014
XII ZR 133/13
Normen:
BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRB 2014, 448
FamRZ 2014, 1990
FuR 2015, 231
FuR 2015, 4
NJW 2014, 6
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 3114/09
OLG Braunschweig, vom 16.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 161/09

Berechnung der Höhe des für den Elternunterhalt einzusetzenden Taschengeldanspruchs durch den Tatrichter

BGH, Urteil vom 01.10.2014 - Aktenzeichen XII ZR 133/13

DRsp Nr. 2014/16796

Berechnung der Höhe des für den Elternunterhalt einzusetzenden Taschengeldanspruchs durch den Tatrichter

BGB § 1603 a) Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter für die Berechnung der Höhe des - auch für den Elternunterhalt einzusetzenden - Taschengeldanspruchs im Regelfall eine Quote von 5 % des bereinigten Familieneinkommens zugrunde legt.b) Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn der Tatrichter beim Elternunterhalt als Taschengeldselbstbehalt im Regelfall einen Anteil in Höhe von ebenfalls 5 % vom Familienselbstbehalt ansetzt und dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich die Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes belässt (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 und Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Juli 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1603;

Tatbestand

Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für die Zeit von November 2007 bis Februar 2009 geltend.