BGH - Urteil vom 10.01.2018
IV ZR 262/16
Normen:
BeamtVG a.F. § 57 Abs. 2 S. 1-3; VAHRG § 1 Abs. 3; VersAusglG § 48 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB a.F. § 1587a Abs. 2 Nr. 1-2; RZVKS § 44 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 08.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 144 C 19/15
LG Köln, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 S 8/16

Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger infolge eines analogen Quasi-Splittings nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht

BGH, Urteil vom 10.01.2018 - Aktenzeichen IV ZR 262/16

DRsp Nr. 2018/17334

Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger infolge eines analogen Quasi-Splittings nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht

Zur Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger infolge eines analogen Quasi-Splittings nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. August 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BeamtVG a.F. § 57 Abs. 2 S. 1-3; VAHRG § 1 Abs. 3; VersAusglG § 48 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB a.F. § 1587a Abs. 2 Nr. 1-2; RZVKS § 44 Abs. 6 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten weitere Zahlungen aus einer betrieblichen Erwerbsminderungsversorgung.

Der Kläger ist Versicherter der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (im Folgenden: RZVK), einer Sonderkasse der beklagten Rheinischen Versorgungskassen (im Folgenden: Beklagte). Als kommunale Zusatzversorgungskasse hat sie die Aufgabe, den Beschäftigten ihrer Mitglieder im Wege privatrechtlicher Versicherungsverträge eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung in Form von Betriebsrenten zu gewähren.