Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. August 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten weitere Zahlungen aus einer betrieblichen Erwerbsminderungsversorgung.
Der Kläger ist Versicherter der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (im Folgenden: RZVK), einer Sonderkasse der beklagten Rheinischen Versorgungskassen (im Folgenden: Beklagte). Als kommunale Zusatzversorgungskasse hat sie die Aufgabe, den Beschäftigten ihrer Mitglieder im Wege privatrechtlicher Versicherungsverträge eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung in Form von Betriebsrenten zu gewähren.
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