OLG Hamm - Beschluss vom 23.01.2024
6 WF 182/23
Normen:
SGB XII § 82 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2025, 274
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 28.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 22/23

Berechnung der monatlichen Einkommens eines Kindesvaters unter Berücksichtigung aller abzugsfähigen Kosten

OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2024 - Aktenzeichen 6 WF 182/23

DRsp Nr. 2025/5461

Berechnung der monatlichen Einkommens eines Kindesvaters unter Berücksichtigung aller abzugsfähigen Kosten

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 28.06.2023 (42 F 22/23) in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 07.08.2023 dahingehend abgeändert, dass die monatlich zu zahlende Rate 64,00 Euro beträgt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB XII § 82 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat dem Kindesvater für das zugrunde liegende Kindschaftsverfahren durch den angefochtenen Beschluss für die erste Instanz Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 224,00 Euro ab dem 01.08.2023 zu zahlen. Dabei hat es ein monatliches Nettoeinkommen des Kindesvaters in Höhe von durchschnittlich 1.640,44 Euro und folgende Abzüge zugrunde gelegt:

- Freibetrag 552,00 Euro

- Erwerbstätigenfreibetrag 251,00 Euro

- Entfernungspauschale 39,00 Euro

- Wohnkosten 330,00 Euro

- Rückzahlung Landeskasse 19,00 Euro.

Mit seiner dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Kindesvater geltend gemacht, es seien darüber hinaus Heizkosten in Höhe von 180,00 Euro und weitere Nebenkosten in Höhe von 60,00 Euro zu berücksichtigen. Die Fahrtkosten seien zudem für eine Strecke von 7,5 Kilometern mit 82,50 Euro anzusetzen.