BGH - Beschluss vom 23.03.2022
XII ZB 337/21
Normen:
VersAusglG § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; VersAusglG § 45 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 215
FamRZ 2022, 945
FuR 2022, 531
MDR 2022, 705
NJW-RR 2022, 649
WM 2022, 1993
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 03.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 117/14
OLG Karlsruhe, vom 28.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 145/18

Berechnung der nach einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft jeweils gesondert zu ermittelnden Ehezeitanteile einer einheitlichen Versorgung

BGH, Beschluss vom 23.03.2022 - Aktenzeichen XII ZB 337/21

DRsp Nr. 2022/6257

Berechnung der nach einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft jeweils gesondert zu ermittelnden Ehezeitanteile einer einheitlichen Versorgung

a) Zur Berechnung der nach einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft jeweils gesondert zu ermittelnden Ehezeitanteile einer einheitlichen Versorgung.b) Das Pfandrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung ist anteilig auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu übertragen, und zwar im Umfang des zum Ehezeitende bestehenden Deckungsgrads am Ehezeitanteil, zuzüglich darauf entfallender Zinsen und Überschussanteile (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers und die Anschlussrechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird, unter Zurückweisung von deren weitergehenden Rechtsmitteln, der Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2021 zu Ziffern 1. und 2. der Beschlussformel aufgehoben.