FG Münster - Urteil vom 14.05.2003
13 K 7033/01 Kg
Normen:
BGB § 1608 ; EStG § 32 Abs. 4 ; GG Art. 6 ;

Berechnung der nachrangigen Unterhaltspflicht der Eltern nach Heirat des Kindes

FG Münster, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen 13 K 7033/01 Kg

DRsp Nr. 2003/14064

Berechnung der nachrangigen Unterhaltspflicht der Eltern nach Heirat des Kindes

1. Nach der Heirat eines Kindes bleiben die Eltern nur dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn der Ehegatte des Kindes zum Unterhalt nicht in der Lage ist (sog. Mangelfall). 2. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen den Ehegatten ist der Familienunterhalt zugrunde zu legen. Hierbei ist als Selbstbehalt des Ehegatten das in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG festgelegte Existenzminimum zu berücksichtigen. 3. Die Maßstäbe für den Trennungs- und nachehelichen Unterhalt nach der sog. Düsseldorfer Tabelle finden keine Anwendung.

Normenkette:

BGB § 1608 ; EStG § 32 Abs. 4 ; GG Art. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Kindergeldanspruch für ein verheiratetes Kind für Februar bis November 2000 und für Januar bis Juni 2001.