OLG Hamm - Beschluss vom 31.05.2005
3 UF 544/03
Normen:
BarwertVO § 2 Abs. 2 S. 2 § 6 ; BGB § 1587b Abs. 6 ; ZPO § 93a ; GKG § 21 § 42 ;

Berechnung der Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 3 UF 544/03

DRsp Nr. 2005/18137

Berechnung der Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs

Zur Berechnung des Versorgungsausgleichs auf Grund vorliegender Versorgungsauskünfte der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

Normenkette:

BarwertVO § 2 Abs. 2 S. 2 § 6 ; BGB § 1587b Abs. 6 ; ZPO § 93a ; GKG § 21 § 42 ;

Entscheidungsgründe:

Durch Verbundurteil vom 26.05.2003, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich nach näherer Maßgabe des Urteilstenors durchgeführt.

Dabei hat es die Entscheidung über Rentenanwartschaften des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder abgetrennt, dabei aber eine unverfallbare Versicherungsrente in Höhe von 662,54 DM monatlich zugrundegelegt.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, weil nach Eintritt des Versicherungsfalls am 01.01.2002 und der Neuregelung des Versorgungstarifvertrages die Auskunft vom 14.07.2003 nicht berücksichtigt worden sei.