BGH - Beschluss vom 09.12.2015
XII ZB 586/13
Normen:
VersAusglG § 5; VersAusglG § 20 Abs. 1 S. 2; VersAusglG § 40 Abs. 1; VersAusglG § 41 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2016, 93
FamRZ 2016, 442
FuR 2016, 3
MDR 2016, 277
NJW 2016, 1315
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 05.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 134/10
OLG Celle, vom 01.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 UF 58/13

Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente; Abstellen auf das Ehezeitende als Bewertungsstichtag für die Bewertung einer laufenden schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung; Berücksichtigung von nach dem Ende der Ehezeit zu einer Wertsteigerung der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung beigetragenen allgemeinen Wertanpassungen; Versorgungsausgleichsrechtliche Beurteilung von selbst zu tragenden Aufwendungen für Krankenbehandlungskosten eines privat Krankenversicherten

BGH, Beschluss vom 09.12.2015 - Aktenzeichen XII ZB 586/13

DRsp Nr. 2016/2185

Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente; Abstellen auf das Ehezeitende als Bewertungsstichtag für die Bewertung einer laufenden schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung; Berücksichtigung von nach dem Ende der Ehezeit zu einer Wertsteigerung der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung beigetragenen allgemeinen Wertanpassungen; Versorgungsausgleichsrechtliche Beurteilung von selbst zu tragenden Aufwendungen für Krankenbehandlungskosten eines privat Krankenversicherten

a) Für die Bewertung einer laufenden schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG grundsätzlich auf das Ehezeitende als Bewertungsstichtag abzustellen.