OLG Celle - Beschluss vom 30.10.2018
24 UF 41/18
Normen:
VersAusglG § 20 Abs. 1; VersAusglG § 20 Abs. 2; VersAusglG § 21 Abs. 1; VersAusglG § 21 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 445
Vorinstanzen:
AG Tostedt, vom 12.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 194/15

Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach nur teilweiser Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung wegen Überschreitung des Höchstbetrages gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F.

OLG Celle, Beschluss vom 30.10.2018 - Aktenzeichen 24 UF 41/18

DRsp Nr. 2018/17331

Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach nur teilweiser Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung wegen Überschreitung des Höchstbetrages gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F.

Zum Berechnungsweg der schuldrechtlichen Ausgleichsrente bei Durchführung der gebotenen Saldierung wechselseitiger Anrechte der Ehegatten nach öffentlich-rechtlichem Teilausgleich gemäß altem Recht.

I. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tostedt vom 12. Januar 2018 in Ziff. I bis III teilweise abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zum Ausgleich des von ihm erworbenen Anrechts bei dem Versorgungsträger A. Versorgungskasse VVaG (Vers.-Nr.: ...639)

- für die Zeit vom 01.11.2015 bis zum 31.12.2015 eine monatliche Rente in Höhe von 283,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 283,82 € seit dem 02.11.2015 und dem 02.12.2015,

- für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 29.02.2016 eine monatliche Rente in Höhe von 285,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 285,05 € seit dem 02.01.2016 und dem 02.02.2016,