BGH - Beschluß vom 17.10.1990
XII ZB 116/89
Normen:
1. EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHR (1.) EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Kürzungsdurchführung 1
BGHR (1.) EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Kürzungsumfang 1
BGHR (1.) EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Trennungszeit 1
DRsp I(166)229a-d
FamRZ 1991, 177
LM 1. EheRG Nr. 27
MDR 1991, 437
NJW-RR 1991, 196

Berechnung der Trennungszeit; Herabsetzung des Versorgungsausgleichs

BGH, Beschluß vom 17.10.1990 - Aktenzeichen XII ZB 116/89

DRsp Nr. 1992/996

Berechnung der Trennungszeit; Herabsetzung des Versorgungsausgleichs

»a) Als Trennungszeit im Sinne des Satzes 4 rechnet auch die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes bis zur Zustellung des Scheidungsantrags; es kommt nicht darauf an, daß der Scheidung seither kein Hindernis mehr entgegenstand. b) Die Herabsetzung des Ausgleichs bis zur Höchstgrenze muß begründet werden; der Tatrichter muß die Umstände des Falles würdigen und die Interessen beider Seiten unter Berücksichtigung ihrer Lebens- und Vermögensverhältnisse gegeneinander abwägen. c) Zur Frage, wie eine Herabsetzung vorzunehmen ist, wenn der Versorgungsausgleich nur teilweise durch Splitting möglich ist und im übrigen der schuldrechtliche Ausgleich in Betracht kommt.«

Normenkette:

1. EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 3;

I. Die Parteien - beide Rentner - streiten um die Höhe und die Form des nach der Scheidung ihrer Ehe noch durchzuführenden Versorgungsausgleichs.