OLG Dresden - Beschluss vom 29.02.2008
20 WF 884/07
Normen:
ZPO § 115 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2287
NJ 20029.2.20088, 417
NJ 2008, 417
OLGReport-Dresden 2009, 127
Vorinstanzen:
AG Freiberg, vom 24.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 112/07

Berechnung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit bei PKH

OLG Dresden, Beschluss vom 29.02.2008 - Aktenzeichen 20 WF 884/07

DRsp Nr. 2008/12429

Berechnung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit bei PKH

»Zur Berechnung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren, wenn der Antragsteller Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II ist und sein Nettoeinkommen deshalb von der ARGE teilweise anderen Mitgliedern dieser Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird.«

Normenkette:

ZPO § 115 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Familiengericht hat dem Kläger für ein inzwischen abgeschlossenes Kindesunterhaltsverfahren Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung bewilligt und letztere mit dem Beschluss vom 03.09.2007 im Abhilfeverfahren auf monatlich 45,00 EUR, zahlbar ab 01.08.2007, herabgesetzt. Mit der demgegenüber weiterverfolgten sofortigen Beschwerde macht der Kläger geltend, die Berechnung des Familiengerichts lasse zu seinem Nachteil unberücksichtigt, dass er Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II sei und die zuständige ARGE bei der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sein Nettoeinkommen teilweise anderen Mitgliedern dieser Bedarfsgemeinschaft zugerechnet habe, so dass er hiervon nicht seinen, sondern den Lebensunterhalt Dritter (in diesem Falle einer im Wesentlichen einkommenslosen Lebensgefährtin) bestreite.

II.