I.
Das Familiengericht hat dem Kläger für ein inzwischen abgeschlossenes Kindesunterhaltsverfahren Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung bewilligt und letztere mit dem Beschluss vom 03.09.2007 im Abhilfeverfahren auf monatlich 45,00 EUR, zahlbar ab 01.08.2007, herabgesetzt. Mit der demgegenüber weiterverfolgten sofortigen Beschwerde macht der Kläger geltend, die Berechnung des Familiengerichts lasse zu seinem Nachteil unberücksichtigt, dass er Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II sei und die zuständige ARGE bei der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sein Nettoeinkommen teilweise anderen Mitgliedern dieser Bedarfsgemeinschaft zugerechnet habe, so dass er hiervon nicht seinen, sondern den Lebensunterhalt Dritter (in diesem Falle einer im Wesentlichen einkommenslosen Lebensgefährtin) bestreite.
II.
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