BGH - Urteil vom 30.11.2011
XII ZR 34/09
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 und 3; BGB § 1578 Abs. 1; BGB § 1578 Abs. 3;
Fundstellen:
FamFR 2012, 247
FamRB 2012, 170
FamRZ 2012, 947
MDR 2012, 716
NJW 2012, 1578
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 304/05
OLG Düsseldorf, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen II-8 UF 113/08

Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts ausgehend von dem ermittelten Elementarunterhalt bei Beschränkung des Elementarunterhalts auf einen eine konkrete Bedarfsbemessung nicht erfordernden Betrag

BGH, Urteil vom 30.11.2011 - Aktenzeichen XII ZR 34/09

DRsp Nr. 2012/8334

Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts ausgehend von dem ermittelten Elementarunterhalt bei Beschränkung des Elementarunterhalts auf einen eine konkrete Bedarfsbemessung nicht erfordernden Betrag

Wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Elementarunterhaltsbedarf auf einen Betrag beschränkt, für den noch keine konkrete Bedarfsbemessung erforderlich ist, unter Berücksichtigung des Altersvorsorgebedarfs aber einen Gesamtbedarf geltend macht, der über jenem Betrag liegt, braucht er den Gesamtbedarf gleichwohl nicht konkret darzulegen. Der Altersvorsorgeunterhalt ist vielmehr ausgehend von dem ermittelten Elementarunterhalt zu berechnen.

Tenor

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 aufgehoben, soweit die Berufung des Antragstellers und diejenige der Antragsgegnerin wegen des Altersvorsorgeunterhalts zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 und 3; BGB § 1578 Abs. 1; BGB § 1578 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um nachehelichen Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt.