BGH - Urteil vom 31.10.2001
XII ZR 292/99
Normen:
BGB §§ 1374 1578 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 2002, 451
FamRZ 2002, 88
FuR 2002, 26
MDR 2002, 153
NJW 2002, 436
Vorinstanzen:
OLG München,
AG Augsburg,

Berechnung des Anfangsvermögen bei fehlender Nutzbarkeit von vor der Ehe getätigten Investitionen in eine Wohnung; Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei Bezug einer Rente

BGH, Urteil vom 31.10.2001 - Aktenzeichen XII ZR 292/99

DRsp Nr. 2001/16245

Berechnung des Anfangsvermögen bei fehlender Nutzbarkeit von vor der Ehe getätigten Investitionen in eine Wohnung; Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei Bezug einer Rente

»a) Zur Berechnung des Anfangsvermögens eines Ehegatten, der im wesentlichen vor der Ehe im Haus seines Vaters eine Wohnung ausgebaut hat, seine Investitionen aber wegen des späteren Räumungsverlangens des Vaters nicht mehr nutzen kann. b) Zur Frage der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach der Differenzmethode, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte Rente aus vorehelich erworbenen Anwartschaften und aus dem Versorgungsausgleich bezieht (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986 ff.).«

Normenkette:

BGB §§ 1374 1578 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Folgesachen Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt.

Die am 26. November 1971 geschlossene kinderlose Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 19. Juni 1996 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit 8. Juni 1999 rechtskräftig.