OLG Koblenz - Urteil vom 02.12.1996
13 UF 509/96
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 884
NJW 1997, 1788
Vorinstanzen:
AG Andernach, vom 16.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 408/94

Berechnung des Aufstockungsunterhalts; Beurlaubung eines Beamten wegen Kindererziehung

OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.1996 - Aktenzeichen 13 UF 509/96

DRsp Nr. 1997/5538

Berechnung des Aufstockungsunterhalts; Beurlaubung eines Beamten wegen Kindererziehung

1. Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578 BGB) nicht aus, kann ein Ehegatte, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 BGB hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen. Der volle Unterhalt bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB), wobei insoweit auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung abzustellen ist, da die Ehe bis dahin fortbesteht. Veränderungen, die sich vor der Rechtskraft der Scheidung, aber nach der Trennung der Parteien ergeben haben, bleiben jedoch gleichwohl außer Betracht, wenn diese auf einer unerwarteten Entwicklung beruhen, die nicht schon in der Ehe angelegt war.