I. Die beteiligten Eheleute haben in der gesetzlichen Ehezeit (vom 1.8.1971 bis 30.11.1992, § 1587 Abs. 2 BGB) folgende Anwartschaften auf Altersversorgung erworben:
1. der Antragsgegner:
a) bei der BfA in Höhe von monatlich 355,65 DM
b) bei der Bau-Berufsgenossenschaft in Höhe von monatlich 3.841,-- DM
Summe: 4.196,65 DM
2. die Antragstellerin:
bei der BfA in Höhe von monatlich 192,47 DM
der Wertunterschied beträgt monatlich 4.004,18 DM
die Hälfte hiervon sind: 2.002,09 DM.
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