OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.09.2003
16 UF 208/02
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4d ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 378

Berechnung des Ausgleichsbetrages von Anwartschaften aus der Baden-württembergischen Ärzteversorgung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 16 UF 208/02

DRsp Nr. 2004/19897

Berechnung des Ausgleichsbetrages von Anwartschaften aus der Baden-württembergischen Ärzteversorgung

Der Ausgleichsbetrag von Anwartschaften aus der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung errechnet sich auch dann aus der fiktiven ungekürzten Rente des Ehemannes, wenn wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme ein gekürztes Altersruhegeld gezahlt wird. Die unterbliebene Kürzung begünstigt zwar den ausgleichsberechtigten Ehegatten, ist jedoch nicht grob unbillig.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4d ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 378