BGH - Beschluss vom 08.03.2017
XII ZB 582/16
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 13; VersAusglG §§ 39 ff.; VersAusglG § 45 Abs. 1; VersAusglG § 45 Abs. 3; VersAusglG § 47 Abs. 2; VersAusglG § 47 Abs. 5; VBLS § 32a Abs. 2 S. 2; VBLS § 35 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 870
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 18.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 57 F 2360/15
OLG Frankfurt/Main, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 229/16

Berechnung des Ausgleichswerts eines Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes i.R. des Versorgungsausgleichs; Umrechnung der ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert; Zurückrechnung der Hälfte dieses Barwerts auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte; Bestimmung der Bezugsgröße für die Berechnung des Ehezeitanteils; Sicherstellung der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs durch die Verwendung geschlechtsneutraler Rechnungsgrundlagen

BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen XII ZB 582/16

DRsp Nr. 2017/4656

Berechnung des Ausgleichswerts eines Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes i.R. des Versorgungsausgleichs; Umrechnung der ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert; Zurückrechnung der Hälfte dieses Barwerts auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte; Bestimmung der Bezugsgröße für die Berechnung des Ehezeitanteils; Sicherstellung der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs durch die Verwendung geschlechtsneutraler Rechnungsgrundlagen

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwerts - gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten - auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte zurückzurechnen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.