BGH - Beschluss vom 08.03.2017
XII ZB 663/13
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 13; VersAusglG §§ 39 ff.; VersAusglG § 45 Abs. 1; VersAusglG § 45 Abs. 3; VersAusglG § 47 Abs. 2; VersAusglG § 47 Abs. 5; VBLS § 32a Abs. 2 S. 2; VBLS § 35 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 871
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 604 F 1126/08
OLG Celle, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 195/12

Berechnung des Ausgleichswerts eines Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes i.R. des Versorgungsausgleichs; Umrechnung der ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert; Zurückrechnung der Hälfte dieses Barwerts auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte; Bestimmung der Bezugsgröße für die Berechnung des Ehezeitanteils; Sicherstellung der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs durch die Verwendung geschlechtsneutraler Rechnungsgrundlagen

BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen XII ZB 663/13

DRsp Nr. 2017/4657

Berechnung des Ausgleichswerts eines Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes i.R. des Versorgungsausgleichs; Umrechnung der ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert; Zurückrechnung der Hälfte dieses Barwerts auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte; Bestimmung der Bezugsgröße für die Berechnung des Ehezeitanteils; Sicherstellung der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs durch die Verwendung geschlechtsneutraler Rechnungsgrundlagen

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwerts - gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten - auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte zurückzurechnen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Oktober 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.000 €