Die Beschwerde des Versorgungsträgers T AG gegen Ziff. 1. Abs. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 26. Mai 2014 (313 F 257/10 VA) wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Köln hat die Ehe der beteiligten Eheleute durch Beschluss vom 8. Juli 2011 geschieden und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich einem gesonderten Verfahren vorbehalten.
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