OLG Köln - Beschluss vom 24.10.2014
25 UF 97/14
Normen:
VersAusglG § 47 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 26.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 313 F 297/10

Berechnung des Ausgleichswerts von Anwartschaften auf eine Betriebsrente bei voller Rentenberechtigung mit Erreichen des 60. Lebensjahres

OLG Köln, Beschluss vom 24.10.2014 - Aktenzeichen 25 UF 97/14

DRsp Nr. 2015/6007

Berechnung des Ausgleichswerts von Anwartschaften auf eine Betriebsrente bei voller Rentenberechtigung mit Erreichen des 60. Lebensjahres

1. Sieht die Versorgungsordnung eine volle Rente ohne Abschlag mit Erreichen des 60. Lebensjahres vor, so darf bei der Berechnung des Ausgleichswertes im Versorgungsausgleich nicht auf eine andere (durchschnittliche) Altersgrenze abgestellt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Versorgungsträgers T AG gegen Ziff. 1. Abs. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 26. Mai 2014 (313 F 257/10 VA) wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

VersAusglG § 47 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Köln hat die Ehe der beteiligten Eheleute durch Beschluss vom 8. Juli 2011 geschieden und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich einem gesonderten Verfahren vorbehalten.