OLG Bamberg - Beschluss vom 22.01.2019
2 UF 41/17
Normen:
laufenden Versorgung wegen Unterhalts § 33; Aussetzung Kürzung laufenden Versorgung wegen Unterhalts § 34 VersAusglG -;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1319
Vorinstanzen:
AG Haßfurt, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 147/15

Berechnung des Aussetzungsbetrages bei Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung wegen Unterhalts

OLG Bamberg, Beschluss vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 2 UF 41/17

DRsp Nr. 2019/8156

Berechnung des Aussetzungsbetrages bei Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung wegen Unterhalts

1. Zur Berechnung der Höhe des Aussetzungsbetrages bei Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung wegen Unterhalts.2. Die Begrenzung des Aussetzungsbetrages ergibt sich aus der Höhe des (fiktiv) errechneten Unterhaltsanspruches ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich, durch die Höhe eines vereinbarten Unterhaltes (auf dieser Grundlage) und durch die Höhe des Bruttobetrages der Versorgung, begrenzt auf die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte der Regelversorgungen.3. Der fiktive gesetzliche Unterhaltsanspruch ist dabei nicht auf Grundlage der bereinigten Rentennettoeinkünfte, sondern der fiktiven ungekürzten Bruttoversorgung des Verpflichteten zu berechnen, also ohne Abzug von Steuer und Krankenversicherung.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Bundeseisenbahnvermögens wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Haßfurt vom 08.02.2017 in Ziffer 1. abgeändert wie folgt:

2. 3. 4.