OLG Hamm - Beschluss vom 10.07.1997
10 UF 374/96
Normen:
BGB § 1361 § 1573 Abs. 2 § 1578 § 1579 Nr. 7 § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 21

Berechnung des Ehegattenunterhalts bei hohen Einkünften

OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.1997 - Aktenzeichen 10 UF 374/96

DRsp Nr. 2000/4172

Berechnung des Ehegattenunterhalts bei hohen Einkünften

1. Ehegattenunterhalt (hier: Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens und Unterhalt nach Scheidung) dient in erster Linie der Bedarfsdeckung des Unterhaltsberechtigten und soll nicht in jedem Falle Teilhabe am Vermögen des Unterhaltspflichtigen ermöglichen. Daraus ergibt sich, dass in durchschnittlichen Verhältnissen die Unterhaltsberechnung anhand einer Quote des Einkommens erfolgt, während bei sehr hohen Einkünften, die regelmäßig auch zur Vermögensbildung eingesetzt werden, eine konkrete Berechnung zu erfolgen hat. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Sowohl eine nach den Einkommensverhältnissen aus der Sicht eines vernünftigen Betrachters zu dürftige Lebensführung als auch ein übertriebener Aufwand bleiben außer Betracht. 2. Erklärt der Unterhaltspflichtige, er verfüge über ein außerordentlich hohes Einkommen und verweigert er darüber hinaus weitere Auskünfte über seine Einkommensverhältnisse, dann ist der Bedarf konkret zu berechnen (hier: mindestens 3.300 DM).