OLG Saarbrücken - Beschluß vom 18.04.1996
6 UF 17/95
Normen:
BGB § 1587 § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 201/94

Berechnung des Ehezeitanteils der betrieblichen Altersversorgung

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 18.04.1996 - Aktenzeichen 6 UF 17/95

DRsp Nr. 1997/1521

Berechnung des Ehezeitanteils der betrieblichen Altersversorgung

Die Berechnung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung erfolgt nicht auf Tagesbasis sondern analog der Berechnung der Ehezeit auf Monatsbasis, wobei der Beginn des Eintrittsmonats in den Betrieb und das Ende des dem Ausscheiden vorausgehenden Monats maßgeblich ist.

Normenkette:

BGB § 1587 § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der am 7. Juli 1954 geborene Antragsteller und die am 29. Juli 1954 geborene Antragsgegnerin haben am 7. November 1975 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind.

Auf den am 7. Juli 1994 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hat das Familiengericht in Homburg mit Urteil vom 28. Oktober 1994, welches am selben Tag rechtskräftig geworden ist, die Ehe der Parteien geschieden und die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder der Antragsgegnerin übertragen.