OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 12.10.1988
4 UF 129/85
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 lit. a ;
Fundstellen:
EzFamR BGB § 1587a Nr. 54

Berechnung des Ehezeitanteils einer Altersversorgung bei der Nassauischen Sparkasse

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 12.10.1988 - Aktenzeichen 4 UF 129/85

DRsp Nr. 1995/7662

Berechnung des Ehezeitanteils einer Altersversorgung bei der Nassauischen Sparkasse

1. Vordienstzeiten sind bei der Berechnung der Höhe einer betrieblichen Versorgung zu berücksichtigen, auch wenn diese erst nach einer beim Ende der Ehezeit noch nicht abgelaufenen - zur Zeit des Erlasses der Entscheidung aber vorliegenden - Mindestbeschäftigungszeit angerechnet werden.2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Maßgeblichkeit der VBL-Methode im Gegensatz zur Hochrechnungsmethode kann auch auf Versorgungen Anwendung finden, deren Träger keine Zusatzversorgungskassen sind. Der Betriebszugehörigkeit vertraglich gleichgestellte Vordienstzeiten sind in die Berechnung des Zeit-Zeit-Verhältnisses nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a BGB einzubeziehen.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 lit. a ;
Fundstellen
EzFamR BGB § 1587a Nr. 54