OLG Saarbrücken - Beschluß vom 16.10.1996
6 UF 76/96
Normen:
BGB § 1587 § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 4 ; VAHRG § 10a ; BarwertVO § 5 ;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 215/89

Berechnung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 16.10.1996 - Aktenzeichen 6 UF 76/96

DRsp Nr. 1997/1516

Berechnung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung

1. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 10a VAHRG ist für die Frage, ob eine bereits laufende lebenslange Versorgung im Sinne von § 5 Barwertverordnung vorliegt, nicht auf den Stichtag "Ende der Ehezeit" sondern auf den Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung über den Versorgungsausgleich abzustellen.2. Die Berechnung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung erfolgt nicht auf Tagesbasis sondern analog der Berechnung der Ehezeit auf Monatsbasis, wobei der Beginn des Eintrittsmonats in den Betrieb und das Ende des dem Ausscheiden vorausgehenden Monats maßgeblich ist.

Normenkette:

BGB § 1587 § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 4 ; VAHRG § 10a ; BarwertVO § 5 ;

Gründe:

I. Der am 14. August 1931 geborene Antragsteller und die am 4. Oktober 1938 geborene Antragsgegnerin hatten am 19. August 1958 die Ehe geschlossen. Aufgrund eines am 8. Juni 1989 zugestellten Scheidungsantrages ist die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 14. Dezember 1989 - 20 F 215/89 - geschieden worden.