OLG Saarbrücken - Beschluß vom 26.01.1995
6 UF 152/94 VA
Normen:
BGB § 1587 § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 120/93

Berechnung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 26.01.1995 - Aktenzeichen 6 UF 152/94 VA

DRsp Nr. 1997/1522

Berechnung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs

Die Berechnung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung erfolgt nicht auf Tagesbasis sondern analog der Berechnung der Ehezeit auf Monatsbasis, wobei der Beginn des Eintrittsmonats in den Betrieb und das Ende des dem Ausscheiden vorausgehenden Monats maßgeblich ist.

Normenkette:

BGB § 1587 § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der am 13.11.1939 geborene Antragsteller und die am 08.12.1943 geborene Antragsgegnerin haben am 24.07.1964 die Ehe geschlossen, aus der ein am 17.10.1983 geborener Sohn R. hervorgegangen ist.

Auf den am 12.03.1993 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hin hat das Familiengericht in Saarbrücken mit Urteil vom 13.01.1994, welches am selben Tag rechtskräftig geworden ist, die Ehe der Parteien geschieden und hat die elterliche Sorge für das Kind der Antragsgegnerin übertragen.